Satzung des Landesverbandes Offener Kanäle NRW

§1
Name und Sitz

1. Der Verband führt den Namen „Landesverband Offener Kanäle NRW“ .
2. Der Sitz des Verbandes ist Dortmund.
3. Der Verband wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Namenszusatz „e.V.“

§2
Zwecke und Aufgaben

1. Der Verband ist der Zusammenschluss der gemeinnützigen Träger von „Offenen Kanälen“, im folgenden „OK“ genannt, gemäß Landesrundfunk-gesetz NRW und bietet ein Forum der Diskussion und des Erfahrungs-austausches.
2. Vereinszwecke sind die Förderung der Anliegen Offener Kanäle, die Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber Landtag, Landesregierung, NRW Landesrundfunkanstalt, der Institutionen und Organisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen im Interesse der Mitglieder.
3.
Der Verband erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch:
- Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches der Mitglieder
- Entwicklung von Grundsätzen und Leitlinien zur Wahrnehmung bildungs- und medienpolitischer Anliegen.
- Beratung in Fragen der medienpädagogischen Aufgabenstellung und der institutionellen Entwicklung
- Förderung und Hilfestellung bei der Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Mitarbeit in medienpolitisch relevanten Gremien, der Landesverband strebt Sitz und Stimme in diesen Gremien an
- Eintreten für die Sicherung der Existenz und Entwicklung von OK-Projekten und Initiativen auf Bundes- und Landesebene
- Unterhaltung aller für die Verwirklichung der Vereinszwecke erforderlichen Einrichtungen

§3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68 AO 77).
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er Verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es Darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
 
zum Anfang

§4
Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jeder lizenzierte Träger eines OK in NRW sein. Der Vorstand des Verbandes entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern auf deren Schriftlichen Antrag. Gegen eine Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.
2. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder bei Verlust der Lizenz.
3. Der Austritt ist zulässig zum Ende des Kalenderjahres, die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30.06. des Jahres beim Vorstand eingereicht werden.
4. Die Mitteilung über das Erlöschen der Mitgliedschaft hat schriftlich an das Mitglied zu erfolgen.
5. Der Ausschluss durch den Vorstand kann erfolgen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Verbandes schädigt oder wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes.

§5
Organe

Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§6
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Verbandsorgan und besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Sie berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
2. Jedes Mitglied des Landesverbandes kann zwei stimmberechtigte Delegierte zur Mitgliederversammlung entsenden, von denen einer/e dem Verein und der/die andere der Mitarbeiterbereitschaft angehören kann. Ist einer/e der Delegierten verhindert, kann er/sie seine/ihre Stimme mit schriftlicher Vollmacht dem/der anderen Delegierten übertragen.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
 
a Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung
b Wahl und Abrufung der Mitglieder des Vorstandes
c Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts des Vorstands
d Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
e Entlastung des Vortandes
f Wahl von zwei Rechnungsprüfern
g Beschlussfassung über Beteiligungen nach § 12 und über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 4 Abs. 1. Satz 4
h Beschlussfassung über den für jedes Kalenderjahr aufzustellenden Wirtschaftsplan
i Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
j Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
4. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben und tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird durch die Vorsitzenden, im Falle ihrer Verhinderung durch die Weiteren Vorstandsmitglieder einberufen und geleitet.
5. Einladungen mit dem Vorschlag des Vortandes zur Tagesordnung für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich an die Mitglieder erfolgen.
6. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sowie Wahl-vorschläge müssen mindestens 14 Tage, Anträge zur Satzungsänderung mindestens drei Wochen vorher dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich den Mitgliedern zuleitet. Anträge des Vorstandes müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche - bei Satzungsänderungen mindestens drei Wochen - vor der Mitglieder-versammlung zugestellt werden. Antragsberechtigt sind die Mitglieder und der Vorstand.
7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Sie sind einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
8. Über die in einer Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Nieder-schrift zu fertigen, die von dem/der Versammlungsleitern/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
 
zum Anfang

§7
Beschlussfähigkeit und Verfahren

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Delegierten vertreten ist.
2. Ist bei einer Versammlung weniger als die Hälfte der Delegierten vertreten, können die Anwesenden über die Beschlussfähigkeit abstimmen. Es wird offen abgestimmt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der Delegierten erforderlich.
3. Gewählt wird schriftlich; ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Delegierten ist geheim zu Wählen. Gewählt ist die- oder derjenige, für die oder für den die Mehrheit der Stimmen abgegeben wurde. Blockwahl ist, sowie nichts anderes vorgesehen ist, zulässig.
4. Zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten notwendig.

§8
Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, nämlich einem/ einer Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/ Stellvertreterinnen.
2. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder bei der Sitzung anwesend sind.
5. Der Vorstand trägt gegenüber den Verbandsmitgliedern die Verantwortung für die Führung der Verbandsgeschäfte. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung.
6. Scheidet vor Ablauf der Wahlperiode ein Mitglied aus dem Vorstand aus, bestimmt der Vorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitglieder-versammlung eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Vorstands-mitglieder im Sinne des § 26 BGB. Scheiden zwei Vorstandsmitglieder aus, muss auf einer umgehend einzuberufenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zum Vorstand durchgeführt werden.

§9
Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand leitet und vertritt den Verband im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Verbandes übertragen sind.
 
  Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a die Aufstellung des Haushaltsplanes
b die mittelfristige Finanzplanung und das Investitionsprogramm
c Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
d Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
e Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern
f Feststellung der Jahresrechnung
g Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

§10
Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitglieder-versammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

zum Anfang

§11
Arbeitskreise

Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können zur Erledigung besonderer aufgaben Arbeitskreise bilden. Vertreter/ innen der Arbeits-kreise können zu Vorstandssitzungen hingezogen werden. Bei der Zusammensetzung sind die regionalen und strukturellen Gegebenheiten dem Aufgabenzuschnitt entsprechend zu berücksichtigen.

§12
Besetzung von Gremien

1. Soweit der Verband im Rahmen seiner Aufgabenstellung gemäß §2 der Satzung in anderen Organisationen und Gremien mitwirkt, werden die Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landesverbandes in entsprechenden Ausschüssen, Vorständen, Aufsichtsräten, Beiträgen etc. gemäß §6 bestimmt. Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes gebunden.
2. Scheidet ein vom Verband entsprechend den vorstehenden Absätzen benanntes Mitglied § 14 aus seinem bisherigen Tätigkeitsverhältnis bei einem Mitglied oder dem Verband oder aus einer sonstigen Funktion, wegen derer er vom Verband in ein Gremium entsandt wurde, aus, dann erlischt das Mandat unverzüglich.

§13
Beteiligung / Mitgliedschaften

1. Der Verband kann sich an anderen Vereinen und sonstigen juristischen Personen beteiligen, wenn dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben förderlich ist, oder der Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder dient. Über die Beteiligung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
2. Für die Besetzung von Funktionen durch den Landesverband gemäß Abs. 1 gilt §12 entsprechend.

§14
Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Verbandes beschließen. In dem Beschluss ist gleichzeitig anzugeben, wer zum Liquidator bestellt wird. Fehlt die Aufgabe, sind die Vorsitzenden Liquidatoren.
2. Ist eine Auflösung des Verbandes durch eine einberufene Mitglieder-versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von acht Tagen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Landesmedienanstalt für Rundfunk NRW, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der medienpädagogischen Arbeit im Rahmen von gemeinnützigen OK- Projekten zu verwenden hat.

§15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

§16
Sonstiges

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, wird dadurch die Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. Die rechts-unwirksame Regelung soll durch eine wirksame ersetzt werden, deren Inhalt dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.

zum Anfang