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Satzung des Landesverbandes Offener Kanäle NRW |
§1
Name und Sitz
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| 1. |
Der Verband führt
den Namen „Landesverband Offener Kanäle
NRW“ . |
| 2. |
Der Sitz des Verbandes ist Dortmund. |
| 3. |
Der Verband wird in das Vereinsregister
eingetragen und führt dann den Namenszusatz
„e.V.“ |
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§2
Zwecke und Aufgaben
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| 1. |
Der Verband ist der
Zusammenschluss der gemeinnützigen Träger
von „Offenen Kanälen“, im folgenden
„OK“ genannt, gemäß Landesrundfunk-gesetz
NRW und bietet ein Forum der Diskussion und des
Erfahrungs-austausches. |
| 2. |
Vereinszwecke sind die Förderung
der Anliegen Offener Kanäle, die Interessenvertretung
der Mitglieder gegenüber Landtag, Landesregierung,
NRW Landesrundfunkanstalt, der Institutionen und
Organisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen und Institutionen im Interesse der
Mitglieder. |
| 3. |
| Der Verband
erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch: |
| - |
Förderung
der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches
der Mitglieder |
| - |
Entwicklung von Grundsätzen
und Leitlinien zur Wahrnehmung bildungs- und
medienpolitischer Anliegen. |
| - |
Beratung in Fragen der medienpädagogischen
Aufgabenstellung und der institutionellen
Entwicklung |
| - |
Förderung und Hilfestellung
bei der Fortbildung der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter |
| - |
Mitarbeit in medienpolitisch
relevanten Gremien, der Landesverband strebt
Sitz und Stimme in diesen Gremien an |
| - |
Eintreten für die
Sicherung der Existenz und Entwicklung von
OK-Projekten und Initiativen auf Bundes- und
Landesebene |
| - |
Unterhaltung aller für
die Verwirklichung der Vereinszwecke erforderlichen
Einrichtungen |
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§3
Gemeinnützigkeit
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| 1. |
Der Verband verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51-68
AO 77). |
| 2. |
Der Verein ist selbstlos tätig,
er Verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. |
| 3. |
Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. |
| 4. |
Es Darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden. |
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§4
Mitgliedschaft
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| 1. |
Ordentliches Mitglied
des Verbandes kann jeder lizenzierte Träger
eines OK in NRW sein. Der Vorstand des Verbandes
entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern
auf deren Schriftlichen Antrag. Gegen eine Ablehnung
ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich,
die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig
entscheidet. |
| 2. |
Die Mitgliedschaft erlischt durch
Austritt, Ausschluss oder bei Verlust der Lizenz. |
| 3. |
Der Austritt ist zulässig
zum Ende des Kalenderjahres, die Austrittserklärung
muss spätestens bis zum 30.06. des Jahres beim
Vorstand eingereicht werden. |
| 4. |
Die Mitteilung über das Erlöschen
der Mitgliedschaft hat schriftlich an das Mitglied
zu erfolgen. |
| 5. |
Der Ausschluss durch den Vorstand
kann erfolgen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten
die Zwecke und Ziele des Verbandes schädigt
oder wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag
im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss ist
die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich,
die darüber mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig
entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung
ruhen die Rechte des betroffenen Mitgliedes. |
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§5
Organe
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| Organe des Verbandes sind: |
| 1. |
die Mitgliederversammlung |
| 2. |
der Vorstand |
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§6
Mitgliederversammlung
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| 1. |
Die Mitgliederversammlung
ist das höchste Verbandsorgan und besteht aus
den ordentlichen Mitgliedern. Sie berät und
beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung. |
| 2. |
Jedes Mitglied des Landesverbandes
kann zwei stimmberechtigte Delegierte zur Mitgliederversammlung
entsenden, von denen einer/e dem Verein und der/die
andere der Mitarbeiterbereitschaft angehören
kann. Ist einer/e der Delegierten verhindert, kann
er/sie seine/ihre Stimme mit schriftlicher Vollmacht
dem/der anderen Delegierten übertragen. |
| 3. |
Der Mitgliederversammlung obliegen
insbesondere folgende Aufgaben: |
| |
| a |
Beschlussfassung über
die Satzung und deren Änderung |
| b |
Wahl und Abrufung der Mitglieder
des Vorstandes |
| c |
Entgegennahme des Geschäfts-
und Finanzberichts des Vorstands |
| d |
Entgegennahme des Berichtes
der Rechnungsprüfer |
| e |
Entlastung des Vortandes |
| f |
Wahl von zwei Rechnungsprüfern |
| g |
Beschlussfassung über
Beteiligungen nach § 12 und über
die Aufnahme von Mitgliedern nach § 4
Abs. 1. Satz 4 |
| h |
Beschlussfassung über
den für jedes Kalenderjahr aufzustellenden
Wirtschaftsplan |
| i |
Festsetzung der Höhe
der Mitgliedsbeiträge |
| j |
Beschlussfassung über
die Auflösung des Verbandes |
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| 4. |
Die Mitgliederversammlung kann
sich eine Geschäftsordnung geben und tagt mindestens
einmal im Jahr. Sie wird durch die Vorsitzenden,
im Falle ihrer Verhinderung durch die Weiteren Vorstandsmitglieder
einberufen und geleitet. |
| 5. |
Einladungen mit dem Vorschlag
des Vortandes zur Tagesordnung für die Mitgliederversammlung
müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich
an die Mitglieder erfolgen. |
| 6. |
Anträge zur Tagesordnung
der Mitgliederversammlung sowie Wahl-vorschläge
müssen mindestens 14 Tage, Anträge zur
Satzungsänderung mindestens drei Wochen vorher
dem Vorstand vorliegen, der sie unverzüglich
den Mitgliedern zuleitet. Anträge des Vorstandes
müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche
- bei Satzungsänderungen mindestens drei Wochen
- vor der Mitglieder-versammlung zugestellt werden.
Antragsberechtigt sind die Mitglieder und der Vorstand. |
| 7. |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
können vom Vorstand nach Bedarf einberufen
werden. Sie sind einberufen, wenn ein Viertel der
Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt. |
| 8. |
Über die in einer Versammlung
gefassten Beschlüsse ist ein Nieder-schrift
zu fertigen, die von dem/der Versammlungsleitern/in
und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen
ist. |
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§7
Beschlussfähigkeit und Verfahren
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| 1. |
Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel
der Delegierten vertreten ist. |
| 2. |
Ist bei einer Versammlung weniger
als die Hälfte der Delegierten vertreten, können
die Anwesenden über die Beschlussfähigkeit
abstimmen. Es wird offen abgestimmt. Zur Änderung
der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der
Delegierten erforderlich. |
| 3. |
Gewählt wird schriftlich;
ist nur ein Wahlvorschlag gemacht, wird, wenn niemand
widerspricht, durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen
eines Delegierten ist geheim zu Wählen. Gewählt
ist die- oder derjenige, für die oder für
den die Mehrheit der Stimmen abgegeben wurde. Blockwahl
ist, sowie nichts anderes vorgesehen ist, zulässig. |
| 4. |
Zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds
ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Delegierten
notwendig. |
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§8
Vorstand
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| 1. |
Der Vorstand des Vereins
besteht aus drei Personen, nämlich einem/ einer
Vorsitzenden und zwei Stellvertretern/ Stellvertreterinnen.
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| 2. |
Gerichtlich und außergerichtlich
wird der Verein durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder
vertreten. |
| 3. |
Die Vorstandsmitglieder werden
jeweils für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. |
| 4. |
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Mitglieder bei der Sitzung
anwesend sind. |
| 5. |
Der Vorstand trägt gegenüber
den Verbandsmitgliedern die Verantwortung für
die Führung der Verbandsgeschäfte. Alles
weitere regelt die Geschäftsordnung. |
| 6. |
Scheidet vor Ablauf der Wahlperiode
ein Mitglied aus dem Vorstand aus, bestimmt der
Vorstand für die Dauer bis zur nächsten
Mitglieder-versammlung eine Vertreterin oder einen
Vertreter für die Vorstands-mitglieder im Sinne
des § 26 BGB. Scheiden zwei Vorstandsmitglieder
aus, muss auf einer umgehend einzuberufenden Mitgliederversammlung
eine Nachwahl zum Vorstand durchgeführt werden. |
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§9
Aufgaben des Vorstandes
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| 1. |
Der Vorstand leitet
und vertritt den Verband im Rahmen der Satzung und
nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Er ist für alle Angelegenheiten des Verbandes
zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung
einem anderen Organ des Verbandes übertragen
sind. |
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Der Vorstand hat insbesondere
folgende Aufgaben:
| a |
die Aufstellung des Haushaltsplanes |
| b |
die mittelfristige Finanzplanung
und das Investitionsprogramm |
| c |
Vorbereitung und Einberufung
der Mitgliederversammlung |
| d |
Ausführung der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung |
| e |
Entscheidung über die
Aufnahme von Mitgliedern |
| f |
Feststellung der Jahresrechnung |
| g |
Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins |
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§10
Kassenprüfer
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Die Kontrolle der Rechnungsprüfung
obliegt den von der Mitglieder-versammlung dazu bestellten
zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis
von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen und erstatten
der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer
dürfen dem Vorstand nicht angehören.
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§11
Arbeitskreise
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| Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand
können zur Erledigung besonderer aufgaben Arbeitskreise
bilden. Vertreter/ innen der Arbeits-kreise können
zu Vorstandssitzungen hingezogen werden. Bei der Zusammensetzung
sind die regionalen und strukturellen Gegebenheiten dem
Aufgabenzuschnitt entsprechend zu berücksichtigen. |
§12
Besetzung von Gremien
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| 1. |
Soweit der Verband
im Rahmen seiner Aufgabenstellung gemäß
§2 der Satzung in anderen Organisationen und
Gremien mitwirkt, werden die Vertreterinnen bzw.
Vertreter des Landesverbandes in entsprechenden
Ausschüssen, Vorständen, Aufsichtsräten,
Beiträgen etc. gemäß §6 bestimmt.
Sie sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
oder des Vorstandes gebunden. |
| 2. |
Scheidet ein vom Verband entsprechend
den vorstehenden Absätzen benanntes Mitglied
§ 14 aus seinem bisherigen Tätigkeitsverhältnis
bei einem Mitglied oder dem Verband oder aus einer
sonstigen Funktion, wegen derer er vom Verband in
ein Gremium entsandt wurde, aus, dann erlischt das
Mandat unverzüglich. |
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§13
Beteiligung / Mitgliedschaften
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| 1. |
Der Verband kann sich
an anderen Vereinen und sonstigen juristischen Personen
beteiligen, wenn dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben
förderlich ist, oder der Wahrnehmung der Interessen
der Mitglieder dient. Über die Beteiligung
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. |
| 2. |
Für die Besetzung von Funktionen
durch den Landesverband gemäß Abs. 1
gilt §12 entsprechend. |
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§14
Auflösung des Vereins
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| 1. |
Die Mitgliederversammlung
kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder die Auflösung des Verbandes beschließen.
In dem Beschluss ist gleichzeitig anzugeben, wer
zum Liquidator bestellt wird. Fehlt die Aufgabe,
sind die Vorsitzenden Liquidatoren. |
| 2. |
Ist eine Auflösung des Verbandes
durch eine einberufene Mitglieder-versammlung nicht
beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von acht
Tagen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden
Mitglieder beschlussfähig ist. |
| 3. |
Bei der Auflösung oder Aufhebung
des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes
an die Landesmedienanstalt für Rundfunk NRW,
die es ausschließlich und unmittelbar für
Zwecke der medienpädagogischen Arbeit im Rahmen
von gemeinnützigen OK- Projekten zu verwenden
hat. |
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§15
Inkrafttreten
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| Diese Satzung tritt nach ihrer Beschlussfassung
in Kraft. |
§16
Sonstiges
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| Sofern einzelne Bestimmungen dieser
Satzung unwirksam sind oder werden, wird dadurch die Gültigkeit
im Übrigen nicht berührt. Die rechts-unwirksame
Regelung soll durch eine wirksame ersetzt werden, deren
Inhalt dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck
möglichst nahe kommt. |
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